Welcher Vertrag kommt, bei Beauftragung von externen Personal, zum Tragen?

Grundsätzlich wird beim Einsatz von externem Personal in Deutschland zwischen drei Vertragsvarianten unterschieden: dem Werkvertrag, dem Dienstvertrag und der Arbeitnehmerüberlassung. Doch welcher Vertrag ist der richtige? Dies hängt selbstverständlich immer davon ab, welche Art von Leistung für einen Kunden erbracht werden soll.

Merkmale des Werkvertrag

  • Festgelegtes Ziel/Erfolg – was muss erreicht werden?
  • Festgelegte Dauer – bis wann muss etwas erreicht werden?
  • Wie die Leistung zur Erreichung des Ziels/Erfolgs erbracht wird, obliegt dem Auftragnehmer.
  • Die Leistungserbringung muss nicht personenbezogen sein.
  • Der Auftragnehmer hat keine Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeiter:innen des Auftraggebers und sollte in der Lage sein seinen Aufgaben autark nachzugehen.
  • Werden Ziele nicht erreicht, kann eine Minderung der Vergütung vertraglich festgelegt werden.

Merkmale des Dienstvertrag

  • Festgelegte Leistung – was ist genau zu tun? (es wird genau festgelegt, wie die Leistung erbracht werden muss)
  • Es ist unerheblich, ob der gewünschte Erfolg eintritt, solange die Leistung nach besten Ermessen erbracht wird.
  • Der Auftragnehmer handelt im eigenen Ermessen, jedoch nach den festgelegten Vorgaben des Auftraggebers.
  • Der Auftragnehmer hat keine Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeiter:innen des Auftraggebers und sollte in der Lage sein seinen Aufgaben autark nachzugehen.

Merkmale der Arbeitnehmerüberlassung

  • Es wird eine zu erbringende Leistung beschrieben.
  • Diese Leistung wird durch einen verliehenen Mitarbeiter erbracht.
  • Der verliehene Mitarbeiter ist der Weisung des Auftraggebers unterstellt.
  • Der verliehene Mitarbeiter ist fachlich, gegenüber Mitarbeiter:innen des Auftraggebers, weisungsbefugt.
  • Die Dauer darf 18 Monate nicht überschreiten (in Ausnahmefällen sind auch 48 Monate möglich).
  • Equal Pay muss eingehalten werden.
  • Der Auftragnehmer muss im Besitz einer gültigen Arbeitnehmerüberlassungslizenz sein.

Die Close2Target GmbH kann jede dieser Vertragsvarianten je nach Kundenanforderung bedienen. Wir sind seit November 2019 im Besitz einer Lizenz zur Arbeitnehmerüberlassung. Gerne beraten wir Sie, welches der für Sie beste Vertrag wäre.

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Gerrit A. Baron, Close2Target GmbH

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